Um eine außerschulische Lernförderung nach dem Bildungs- und Teilhabepaket durchführen zu können, müssen Sie als Anbieter durch die Stadt Hamm akkreditiert sein. Bei der Akkreditierung handelt es sich um ein Anerkennungsverfahren zur Überprüfung der Geeignetheit von Lernförderanbietern. Akkreditiert werden können neben Instituten, Vereinen und Schülerfirmen auch Einzelpersonen. Nachfolgend erfahren Sie die einzelnen Anforderungen an die Lehrkräfte je Personengruppe. Zudem ist jede Person, die außerschulische Lernförderung erteilen möchte, verpflichtet, ein erweitertes Führungszeugnis nach §30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) vorzulegen. Das Führungszeugnis darf zu keinem Zeitpunkt älter als fünf Jahre sein.
1. Ältere Schüler:innen mit guten Noten:
Lernförderung für Schüler:innen der Primarstufe kann von Schüler:innen erteilt werden, die mindestens die 10. Jahrgangsstufe einer allgemeinen oder berufsbildenden Schule besuchen. Für Schüler:innen der Sekundarstufe I und II gilt, dass die Lernförderung erteilenden Schüler:innen eine Stufe besuchen müssen, die mindestens zwei Jahrgangsstufen höher ist als die der Nachhilfeschüler:innen.
In beiden Fällen müssen die Lernförderung erteilenden Schüler:innen nachweisen, dass sie in den zu erteilenden Fächern gemäß letztem Schuljahreszeugnis mindestens die Schulnote „gut“ haben. Zudem muss eine Bestätigung über die methodische und fachliche Eignung durch den / die jeweilige/n Fachlehrer:in oder Klassenlehrer:in dem Anbieter vorgelegt werden.
2. Studierende:
Studierende können eine Lernförderung bis einschließlich Jahrgangsstufe 6 fachübergreifend erteilen. Ab der 7. Jahrgangsstufe muss das zu unterrichtende Fach nachweislich studiert werden (fachspezifische Lernförderung) oder ein aussagekräftiges Abiturzeugnis vorgelegt werden aus dem hervorgeht, dass die eigene Note in dem zu unterrichtenden Fach mindestens mit „gut“ benotet wurde. Bei der Akkreditierung von Lehramtsstudierenden muss dem Anbieter eine Immatrikulationsbescheinigung als Nachweis des Fachstudiums vorgelegt werden. Bei weiteren Fächern, die unterrichtet werden sollen muss ein Abiturzeugnis zum Nachweis von mindestens guten Noten in diesen Fächern (Punktwert von mindestens 10)
vorgelegt werden.
3. (Pensionierte) Lehrer:innen:
Lehrer:innen der Primarstufe, der Sekundarstufe I und II sowie der Förderschule können eine Lernförderung bis einschließlich Jahrgangsstufe 6 fachübergreifend erteilen. Ab der 7. Jahrgangsstufe muss das zu unterrichtende Fach nachweislich studiert bzw. unterrichtet worden sein (fachspezifische Lernförderung).
4. Sonstige geeignete Lehrkräfte:
Darüber hinaus, können „sonstige geeignete Lehrkräfte“ mit dem Nachweis einer mindestens einjährigen Erfahrung in der Lernförderung (mindestens 45 Stunden) für die Fächer und Jahrgangsstufen, für die Sie zuvor in der Lernförderung eingesetzt waren, eingesetzt werden.
5. Sprachliche Voraussetzungen:
Für die Personengruppen 2 bis 4 gilt, dass das Personal Deutsch als Muttersprache sprechen muss oder nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen (GER) für Deutsch, mindestens das Sprachniveau C1 beherrschen muss. Im Zweifelfall ist das C1 Sprachzertifikat (durch den Auftragnehmer als Arbeitgeber) nachzuweisen.
6. Besondere Anforderungen der Lehrkräfte bei Lese-Rechtschreibschwäche (LRS) / Dyskalkulie:
Bei der nicht schulfachbezogenen Lernförderung von Lese-Rechtschreibschwäche (LRS) und Dyskalkulie gelten besondere Anforderungen an die Lehrkräfte. Die Lehrkräfte für LRS und Dyskalkulie müssen ihre Zusatzqualifikationen / Fortbildungen in den Bereichen nachweisen.