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Wer darf außerschulische Lernförderung nach dem Bildungs- und Teilhabepaket in Hamm erteilen?

Um eine außerschulische Lernförderung nach dem Bildungs- und Teilhabepaket durchführen zu können, müssen Sie als Anbieter durch die Stadt Hamm akkreditiert sein. Bei der Akkreditierung handelt es sich um ein Anerkennungsverfahren zur Überprüfung der Geeignetheit von Lernförderanbietern. Akkreditiert werden können neben Instituten, Vereinen und Schülerfirmen auch Einzelpersonen. Nachfolgend erfahren Sie die einzelnen Anforderungen an die Lehrkräfte je Personengruppe. Zudem ist jede Person, die außerschulische Lernförderung erteilen möchte, verpflichtet, ein erweitertes Führungszeugnis nach §30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) vorzulegen. Das Führungszeugnis darf zu keinem Zeitpunkt älter als fünf Jahre sein.

1. Ältere Schüler:innen mit guten Noten:
Lernförderung für Schüler:innen der Primarstufe kann von Schüler:innen erteilt werden, die mindestens die 10. Jahrgangsstufe einer allgemeinen oder berufsbildenden Schule besuchen. Für Schüler:innen der Sekundarstufe I und II gilt, dass die Lernförderung erteilenden Schüler:innen eine Stufe besuchen müssen, die mindestens zwei Jahrgangsstufen höher ist als die der Nachhilfeschüler:innen.
In beiden Fällen müssen die Lernförderung erteilenden Schüler:innen nachweisen, dass sie in den zu erteilenden Fächern gemäß letztem Schuljahreszeugnis mindestens die Schulnote „gut“ haben. Zudem muss eine Bestätigung über die methodische und fachliche Eignung durch den / die jeweilige/n Fachlehrer:in oder Klassenlehrer:in dem Anbieter vorgelegt werden.

2. Studierende:
Studierende können eine Lernförderung bis einschließlich Jahrgangsstufe 6 fachübergreifend erteilen. Ab der 7. Jahrgangsstufe muss das zu unterrichtende Fach nachweislich studiert werden (fachspezifische Lernförderung) oder ein aussagekräftiges Abiturzeugnis vorgelegt werden aus dem hervorgeht, dass die eigene Note in dem zu unterrichtenden Fach mindestens mit „gut“ benotet wurde. Bei der Akkreditierung von Lehramtsstudierenden muss dem Anbieter eine Immatrikulationsbescheinigung als Nachweis des Fachstudiums vorgelegt werden. Bei weiteren Fächern, die unterrichtet werden sollen muss ein Abiturzeugnis zum Nachweis von mindestens guten Noten in diesen Fächern (Punktwert von mindestens 10)
vorgelegt werden.

3. (Pensionierte) Lehrer:innen:
Lehrer:innen der Primarstufe, der Sekundarstufe I und II sowie der Förderschule können eine Lernförderung bis einschließlich Jahrgangsstufe 6 fachübergreifend erteilen. Ab der 7. Jahrgangsstufe muss das zu unterrichtende Fach nachweislich studiert bzw. unterrichtet worden sein (fachspezifische Lernförderung).

4. Sonstige geeignete Lehrkräfte:
Darüber hinaus, können „sonstige geeignete Lehrkräfte“ mit dem Nachweis einer mindestens einjährigen Erfahrung in der Lernförderung (mindestens 45 Stunden) für die Fächer und Jahrgangsstufen, für die Sie zuvor in der Lernförderung eingesetzt waren, eingesetzt werden.

5. Sprachliche Voraussetzungen:
Für die Personengruppen 2 bis 4 gilt, dass das Personal Deutsch als Muttersprache sprechen muss oder nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen (GER) für Deutsch, mindestens das Sprachniveau C1 beherrschen muss. Im Zweifelfall ist das C1 Sprachzertifikat (durch den Auftragnehmer als Arbeitgeber) nachzuweisen.

6. Besondere Anforderungen der Lehrkräfte bei Lese-Rechtschreibschwäche (LRS) / Dyskalkulie:
Bei der nicht schulfachbezogenen Lernförderung von Lese-Rechtschreibschwäche (LRS) und Dyskalkulie gelten besondere Anforderungen an die Lehrkräfte. Die Lehrkräfte für LRS und Dyskalkulie müssen ihre Zusatzqualifikationen / Fortbildungen in den Bereichen nachweisen.

Wer kann außerschulische Lernförderung aus dem Bildungs- und Teilhabepaket erhalten?

Für die Kostenübernahme der außerschulischen Lernförderung aus dem Bildungs- und Teilhabepaket müssen die Antragsteller leistungsberechtigt sein. Lassen Sie sich vor Beginn der Lernförderung den Gutschein, aus welchem der Stundenumfang und das jeweilige Fach hervorgehen sowie den Abrechnungsbogen aushändigen und warten Sie anschließend die Zuweisungsmail der Bewilligungsbehörde ab. Nur so können Sie sicher sein, dass eine Bezahlung erfolgt.

Wie kann ich als Lernförderanbieter die erteilte Lernförderung mit den Bewilligungsbehörden abrechnen?

Die Akkreditierung ist an die Erfüllung der ordnungsgemäßen Abrechnung mit der Kommunalen Jobcenter Hamm AöR / dem Amt für Soziales, Wohnen und Pflege gebunden. Es werden ausschließlich Kosten für individuelle Lernförderung (keine Hausaufgabenbetreuung/-hilfe) sowie tatsächlich erbrachte Förderstunden übernommen. Fehlzeiten werden nicht von der Kommunalen Jobcenter Hamm AöR / vom Amt für Soziales, Wohnen und Pflege gezahlt. Eine Abrechnung der Lernförderung kann nach mindestens fünf geleisteten Förderstunden erfolgen und sollte der entsprechenden Behörde spätestens drei Monate nach Beendigung des Bewilligungszeitraums unter Verwendung des Abrechnungsbogens und der Teilnehmerliste eingereicht werden.

Kann eine außerschulische Lernförderung auch online erfolgen?

Nein. Bei der außerschulischen Lernförderung handelt es sich um eine Präsenzlehre. In Ausnahmefällen und nur soweit erforderlich, sollen individuell angepasste Fördermethoden alternativ zum Präsenzunterricht bereitgestellt werden. Eine Bereitstellung kann digital, telefonisch oder postalisch erfolgen und ist immer mit dem Amt für schulische Bildung abzustimmen.

Werden mir als Lernförderanbieter leistungsberechtigte Schüler:innen zugeteilt?

Nein. Die Eltern haben das Wunsch- und Wahlrecht und entscheiden bei welchem Anbieter die Nachhilfe für ihr Kind stattfinden soll. Die Stadt Hamm prüft lediglich die Eignung der Anbieter und somit ob eine Kostenübernahme über das Bildungs- und Teilhabepaket erfolgen kann. Die Bewilligungsbehörden (Jobcenter und Sozialamt) veröffentlichen eine Liste mit zugelassenen Anbietern, die zugleich der Veröffentlichung ihrer Daten zugestimmt haben. Zudem hat jeder Anbieter die Möglichkeit – nach erfolgter Akkreditierung – seine Angebote auf dieser Anmeldeplattform einzustellen und zusätzlich Eltern über die Angebote zu informieren.

Ab wann und wie lange gilt die Akkreditierung als Anbieter außerschulischer Lernförderung in Hamm?

Die Akkreditierung wird immer erst nach Bestandskraft eines entsprechenden Bescheides und grundsätzlich zum nächsten Schulhalbjahr wirksam. Sie erfolgt über drei Schuljahre. Hiervon abweichende Regelungen werden im Bescheid festgehalten. Bei einer beabsichtigten Verlängerung der Zulassung ist ein erneuter Antrag beim Amt für schulische Bildung zu stellen.

Wo ist der Antrag auf Akkreditierung zu stellen?

Sie möchten im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes außerschulische Lernförderung für Schüler:innen in Hamm anbieten und sind noch nicht akkreditiert? Melden Sie sich bitte bei folgender Ansprechperson:
Judith Gottwald
Tel:  02381 / 17-5091
E-Mail: Judith.Gottwald@Stadt.Hamm.de

 


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